Sexualstrafrecht

Strafverteidiger Mönchengladbach

Sexualstrafsachen sind für die den Stammtisch bedienende Boulevardpresse ein gefundenes Fressen, um öffentlich mit dem Unglück anderer ins Bett zu gehen. Insbesondere beim Thema Kindesmissbrauch findet in geradezu kampagnenartiger Skandalisierung eine moderne Hexenjagd statt, die den Eindruck einer flutartigen Zunahme von Sexualstraftaten erweckt und geeignet ist 50 % der strafmündigen Bevölkerung unter Generalverdacht zu stellen. Tatsächlich richteten sich laut der letzten Kriminalstatistiken lediglich ca. 1 % von ca. 6,5 Millionen registrierten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Obwohl seit 1993 auch die Zahlen der neuen Bundesländer in die Polizeiliche Kriminalstatistik einfließen, ist ein starker Rückgang bei den Sexualmorden, der Vergewaltigung, den exhibitionistischen Handlungen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verzeichnen.
Eine trotz der gestiegenen Sensibilisierung und Anzeigebereitschaft nach wie vor bestehende erhebliche Dunkelziffer und die oft lebenslange Traumatisierung von Opfern darf weder verkannt noch bagatellisiert werden. Gewarnt werden muss aber vor der zunehmenden Einflussnahme der Medien auf laufende Sexualstrafverfahren. Die Gefahr, dass aus schierer Sensationslust letztlich auch die Schutzinteressen der Opfer mit Füssen getreten und ein faires Verfahren unter Beachtung der mit Verfassungsrang ausgestatteten Unschuldsvermutung torpediert wird, ist unübersehbar. Die forensische Praxis und unsere Alltagserfahrung als langjährige Strafverteidiger zeigt, dass statistisch jedenfalls eine deutliche Zunahme festzustellen ist: Der Missbrauch mit dem Missbrauch. Immer häufiger kommt es in Trennungsphasen von Partnern und Eheleuten – oft im Rahmen von Sorgerechtsstreitigkeiten – zu Strafanzeigen wegen angeblicher Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauchs. Und obwohl statistisch gesehen lediglich knapp ein Drittel der angezeigten Fälle mit einer Verurteilung endeten, haben die medienwirksam zelebrierten Strafverfahren auch für den später Freigesprochenen katastrophale persönliche und berufliche Folgen – frei nach Francis Bacon: Audacter calumniare, semper aliquid haeret – Nur kühn verleumden, immer bleibt etwas hängen! Als abschreckende Beispiele seien hier nur der durch die Presse ausgeschlachtete Montessori-Prozess oder die Verfahren Worms I-III zu nennen.
Aber auch Täter haben Anspruch auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und eine effektive Strafverteidigung.
Neben dem Schutz des Mandanten vor verunglimpfender Medienberichterstattung hat der sensible Strafverteidiger schon bei der Mandatsaufnahme die mit solchen Taten oft einhergehende Scham und Selbstverleugnung des Mandanten zu berücksichtigen. Es gilt das sich oft hinter der Tat verborgene Minenfeld einer gestörten persönlichen Geschichte des Täters in seiner Verstrickung mit dem Opfer zu erkunden. Hierzu gehört Vertrauen zwischen Anwalt und Mandant, dass erst in vielen, oft mühsamen Gesprächen gemeinsam erarbeitet werden muss und dem Verteidiger psychologisches Geschick und Geduld beim Zuhören abverlangt. Frei von moralisierenden Bewertungen und in distanzierender Objektivierung, muss der Verteidiger sich einfühlsam der Täterpersönlichkeit und dem eigentlichen Tatgeschehen nähern. Erst auf dieser Vertrauensbasis kann eine geeignete Verteidigungsgrundlage entwickelt und dem zumeist verzweifelten Mandanten die notwendige, persönliche Hilfe angeboten bzw. vermittelt werden. Besteht zwischen Opfer und Täter – wie zumeist – eine persönliche Beziehung, muss der Mandant über den richtigen weiteren Umgang mit seinem Opfer beraten werden. Die Erfolgsaussichten etwa einer Annäherung oder eines Täter-Opferausgleichs müssen im Hinblick auf die Gefühle des Opfers vorsichtig ausgelotet und ggf. eingefädelt werden. Früh eingeleitete und auf den Täter zugeschnittene psychologische Therapien, die bereits im Zeitpunkt der oft Monate später stattfindenden strafrechtlichen Hauptverhandlung greifen, können über die Frage der günstigen Sozialprognose und damit der Bewährung entscheiden. In jedem Fall haben sie oft entscheidenden Einfluss auf das Strafmaß.
Neben dem strafrechtlichen Handwerkszeug – wie etwa dem Beweisantragsrecht – muss der Strafverteidiger gerade in Sexualstrafsachen vertiefte Kenntnisse der forensischen Begutachtungstechniken zu Fragen der Schuldfähigkeit, der Gefahrenprognose und Glaubwürdigkeit von Zeugen mitbringen. Erfahrene Strafverteidiger verfügen über ein Netzwerk von Spezialisten, die als Gutachter im Gerichtsverfahren vorgeschlagen werden können, oder die die von Staatsanwaltschaft oder Gericht bestellten Gutachten im Auftrage der Verteidigung überprüfen.
Gerade in medienwirksamen Sexualstrafverfahren erleben engagierte Strafverteidiger häufig erhebliche Anfeindungen durch die aufgebrachte Öffentlichkeit, die es auszuhalten gilt. Als Organ der Rechtspflege darf ein Verteidiger sich hiervon nicht beeinflussen lassen. Auch bei schrecklichsten Taten, die den Täter gesellschaftlich und moralisch isolieren, muss es im Rechtsstaat wenigstens eine Instanz geben, die mit allen rechtsstaatlichen Mitteln Partei ergreift und für die Rechte des Täters kämpft. Dieser oft unpopulären Aufgabe haben wir uns verschrieben. Die auch von Berufskollegen oft gestellte Frage, wie man einen solchen Menschen verteidigen könne, belegt nach unserer Überzeugung allenfalls bedenkliche – und ihrerseits moralisch fragwürdige – Lücken im Rechtsstaatsverständnis des Fragenden selbst.
Um die eingangs erwähnte “Inquisition des guten Willens” zu illustrieren, zitiere ich nachfolgend eine Passage aus der sehr bedrückenden Prozessdokumentation “Unrecht im Namen des Volkes, Ein Justizirrtum und seine Folgen” von der langjährigen Journalistin der “Zeit”, Sabine Rückert, in der anhand eines Fallbeispiels belegt wird, wohin eine “unobjektive Vorverurteilung” von angeblichen Sexualstraftätern führen kann:

“(…) Die wahnhafte Fixierung auf den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen erfasste in den 90er Jahren die gesamte Gesellschaft, hielt Einzug in die Familien, spielte bei Scheidungsverfahren eine immer größere Rolle und fand ihren Weg zu Kinderärzten, in Schulen, in die Jugendämter, in die psychiatrischen Stationen, die Untersuchungszimmer der Gerichtspsychologen und die Büros sonst so sachlicher Staatsanwälte und Richter. Was als erhöhte Aufmerksamkeit grundsätzlich umsichtig handelnder Ärzte und Behörden begrüßenswert gewesen wäre, wuchs sich rasch zu einer irrealen Konfusion aus, die auch jene Instanzen erfasste, deren vernunftgesteuertes Verhalten die Rechtssicherheit garantiert. Deshalb geht die Bedeutung des Falles Amelie weit hinaus über die tragische Biographie eines einzelnen Mädchens und seiner beiden Opfer (gemeint sind die angeblichen Täter, Anm. d. Verf.). Die Gepflogenheit, überall Kindesmissbrauch zu wittern, ihn mit großer Entschlossenheit aufzudecken und das Aufgedeckte strafrechtlich zu verfolgen, war in den 80er Jahren in den Vereinigten Staaten zu einer regelrechten Zwangsvorstellung geworden und bald nach Europa herüber geschwappt. In Großbritannien kam es 1987 u.a. zum sogenannten Cleveland-Fall, bei dem eine Kinderärztin durch Analuntersuchungen bei Kindern binnen kürzester Zeit 121 vermeintliche Missbrauchsfälle entdeckte. Die “Geschädigten” wurden ihren Eltern weggenommen, bis sich die kollektive Hysterie schließlich in Luft auflöste. Auch in Deutschlanld wurde der Kreuzzug gegen den Missbrauch geführt. Wer beruflich mit Kindern zu tun hatte, lebte gefährlich. Er stand in permanentem Verdacht, sich an ihnen zu vergreifen. Wehren konnte sich keiner, denn kognitive Argumente erreichten die Verfolger bald nicht mehr. Der Cocktail aus sexuellen Details und kindlicher Hilflosigkeit tat seine unwiderstehliche Wirkung und berauschte selbst die Ermittler bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Bald fanden an deutschen Gerichten unter großer öffentlicher Anteilnahme Mammutprozesse statt, in denen Kindergärtner oder ganze Familien angeklagt waren, kleine Kinder auf haarsträubende Weise missbraucht zu haben. Vor dem Mainzer Landgericht kam es in den Jahren 1994 – 1997 zu drei großen Strafprozessen, die schwersten Kindesmissbrauch (einschließlich sadistischer Handlungen) zum Inhalt hatten. Die sogenannten Wormser-Prozesse endeten mit den Freisprüchen aller 24 Angeklagten, eine weitere Angeklagte war in der Untersuchungshaft gestorben. Doch alle drei Gerichte stellten übereinstimmend fest, dass zahlreiche Kinder, die belastende Angaben gemacht hatten, im Vorfeld durch “aufdeckende” Erwachsene inquisitorisch befragt, unter Druck gesetzt, manipuliert und beeinflusst worden waren. Bis zu 30mal hatte man die kleinen Zeugen einvernommen und in ihren Aussagen herumgebohrt, angeblich um ihnen zu helfen, endlich über ihr Trauma zu sprechen. Es ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass diese Vorgehensweise mit Kindern massiv suggestive Wirkung haben und zur Entstehung von Pseudoerinnerungen führen kann. Das schreibt der Berliner Psychologieprofessor Max Steller, der selbst als Gutachter in den Wormser Prozessen zur Aufklärung der kollektiven Verwirrung beigetragen hat, in seinem Aufsatz “A doctor starts a bitter battle”, der 2000 im Schmidt-Römhild Verlag, Lübeck, erschienen ist. Dort heißt es weiter: “Am Beginn der Suggestion besteht wahrscheinlich eine Verunsicherung der Kinder, zu deren Bewältigung die eigenen Erinnerungen zunehmend durch die suggestiven ersetzt werden. Diese Verunsicherung ist natürlich besonders ausgeprägt, wenn das entsprechende Kind ohnehin emotionale Probleme hat, was ohne Zweifel gegeben ist, wenn es von seinen Eltern getrennt und fremd untergebracht wurde.” Der Druck, der auf den Kindern laste, fährt Steller fort, führe zu den unglaublichsten, fantastischsten und absurdesten Schilderungen sexueller Übergriffe. Doch kein Ermittler habe sich damals von der Abstrusität der kindlichen Behauptungen beeindrucken oder ins Grübeln bringen lassen. “Weder die professionelle Aufdeckerin oder der primäre Glaubwürdigkeitsgutachter noch die Staatsanwaltschaft Mainz wurden durch solche Schilderungen unsicher. Vielmehr lieferten sie pseudopsychologische Erklärungen für die irrealen Darstellungen der Kinder.” Feministische Beratungsstellen für sexuell missbrauchte Kinder und Frauen schießen Anfang der 90er Jahre aus dem Boden. Sie tragen bedeutungsschwangere Namen: Zartbitter, Wildwasser, Allerleirauh, Hautnah, Zerrspiegel, Schattenriss, Alraune, Belladonna, Kobra oder eben Trotz allem. Psychologinnen arbeiten mit fragwürdigen “anatomisch korrekten Puppen”, an deren ausgeprägten Geschlechtsteilen Kinder das Unaussprechliche bedeuten sollen. Mitarbeiterinnen aus Jugendämtern, aus Psychiatrie- und Sozialstationen bilden sich bei sogenannten Aufdeckerinnen fort, um den Familien ihr vermutetes Geheimnis zu entreissen, wenn nötig mit Hilfe der Justiz. Als Amelie ihre Beschuldigungen erhebt, herrscht eine Art Inquisition des guten Willens im ganzen Land. Auch in Osnabrück. Und die Medien machen mit. Das Thema wühlt das ganze Land auf. Über Jahre sind Zeitungen und Fernsehprogramme voll vom Thema Kindesmissbrauch, der zum Teil in allen Einzelheiten ausgebreitet wird. In langen Serien schildern Boulevardzeitungen grausige Mädchenschicksale in farbigen Details, in illustrierten Frauenmagazinen berichten verbitterte Mittvierzigerinnen, wie sie dem Unglück ihrer Existenz durch Reinkarnationstherapien auf die Spur kamen und plötzlich begriffen: Aha, auch ich bin ein Missbrauchsopfer! Und das Fernsehen schüttet schlüpfrige Vergewaltigungsstorys über alle Kanäle aufs Volk. Die Grenze zwischen Puritanismus und Pornographie verschwimmt (…) Nur wenige Journalisten stemmen sich dem kollektiven Wahn um den sexuellen Missbrauch entgegen. Die meisten schwimmen – uninformiert und erschüttert vom angeblichen Ausmaß der Katastrophe – im Strom der Empörung mit. Bald gehört es auch zum guten Ton der politisch korrekten Berichterstattung, keine Kritik an Ermittlungs- oder Vernehmungsmethoden zu äußern. Wer den Aufdeckungsrausch hinterfragt, macht sich schon verdächtig.” Die angeblichen Täter, in dem der Dokumentation zugrunde liegenden Fall, wurden erst nach Verbüßung langjähriger Freiheitsstrafen nach einem erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen. In der letzten Passage seines Plädoyers äußerte sich der damalige Verteidiger Johann Schwenn wie folgt: “Bevor der Angeklagte in die Mühle der Osnabrücker Justiz geriet, war er ein selbstbewusster, gut verdienender und wegen seiner Hilfsbereitschaft allseits beliebter Mann. Heute ist er arbeitsunfähig, ängstlich und nirgends mehr zu Hause. Wenn Sie, Hohes Gericht, die Uhr zurückdrehen wollen, dann müssen Sie dafür mehr tun, als ihn freizusprechen. Sie müssen ihm sagen, dass auch Sie ihn für unschuldig halten und Ihre Osnabrücker Kollegen (gemeint sind die damals zu Unrecht verurteilenden Richter, Anm. d. Verf.) nicht verstehen. Das kostet sie nichts. Als ich vor fast vier Jahren das Mandat dieses Angeklagten übernommen und die Akten durchgearbeitet hatte, habe ich ihm zwei Dinge versprochen. Das erste war, dass er freigesprochen würde. Und das zweite: Nicht alle Richter sind so, wie des Landgerichts Osnabrück. Enttäuschen Sie ihn nicht.”

vgl. auch “Maskenmann” – ein Bericht aus dem realen Leben

RA Gerd Meister