Vor Kurzem hatte ich über eine hübsche Referendarin geschrieben. Da sitzt sie mir wieder gegenüber, und meine Freude hält sich aus den genannten Gründen in Grenzen. Die Beweisaufnahme ergibt, dass der alkoholisierte und mit Drogen vollgepumpte Angeklagte am Tattag eine Tchibo-Filiale betreten hatte. Zielstrebig war er zu den dort zum Preise von 19,95€ angebotenen Boxhandschuhen gewankt, hatte ostentativ das Sicherheitsetikett abgerissen und sich die Boxhandschuhe umständlich über die Fäuste gezogen. In einer sportiven Anwandlung begann er sodann vor den Augen der Verkäuferinnen, wahllos auf andere Kaufgegenstände einzuboxen, wobei er zustandsbedingt nur wenige Treffer landete. Bei diesem öffentlichen Boxtraining bewegte er sich den Kaufregalen entlang in Richtung Ausgang des Geschäfts. Die von den Verkäuferinnen herbeigerufenen Polizeibeamten konnten den Angeklagten nur mit Mühe bändigen. In der Anklage wird dem Boxer daher Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter Diebstahl bezüglich der Boxhandschuhe vorgeworfen.
Das Plädoyer der Referendarin begann mit den Worten: „Ich habe keine Bedenken, dass sich der Angeklagte auch eines versuchten Diebstahls schuldig gemacht hat. Diebstahl ist kein heimliches Delikt. Durch das Hinbewegen des Angeklagten in Richtung Ausgang habe er seinen Aneignungs- und Enteignungsvorsatz dokumentiert. Er habe also glasklar in Zueignungsabsicht gehandelt …“
Ja, ja. Keine Bedenken.
Ich aber denke an Pippi Langstrumpf:
„2 x 3 macht 4
Widdewiddewitt und Drei macht Neune !!
Wir machen uns die Welt
Widdewidde wie sie uns gefällt ….“
Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach
Kategorie: Strafblog
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