Wirtschaftsstrafrecht

Strafverteidiger Mönchengladbach

Unternehmen und Management sehen sich einer zunehmenden und oft kaum noch zu überschauenden Flut nationaler und supranationaler Bestimmungen und damit einhergehender staatlicher Kontrolle durch spezialisierte Behörden (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Finanzamt und Steuerfahndung, Zollbehörden, Bundesaussichtsamt für den Wertpapierhandel, Kartellbehörden, Umweltbehörden, Arbeitsamt, Sozialamt, Lebensmittel- und Produktüberwachungsbehörden, EU-Behörden) ausgesetzt. Der Komplexität des sich unter dem Einfluss der Globalisierung und „Euisierung“ rasant entwickelnden Wirtschaftslebens begegnet der Gesetzgeber mit zahlreichen Neuregelungen von abstrakten Gefährdungsdelikten, die den Nachweis eines konkreten Schadens abschaffen, die auch leichtfertiges Verhalten unter Strafandrohung stellen und somit ein Instrumentarium an sog. Auffangtatbeständen und Umgehungsklauseln schaffen, welches auf das Ausnutzen von tatsächlichen oder vermeintlichen Gesetzeslücken zielt. Nachweisschwierigkeiten im Grenzbereich zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten werden so nivelliert. Nahezu alle unternehmensrechtliche Bereiche (* vgl. die exemplarische Aufzählung unten) sind von komplizierten Straf- und OWi-Normen durchdrungen und enthalten oft Blankettnormen mit Kettenverweisungen auf andere Gesetze und Verordnungen, die erhebliche Zweifel an dem im Strafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aufkommen lassen.

Der Titel eines führenden Managermagazins „Der Strafverteidiger als wichtigster Berater des Managers“ spiegelt die zunehmende Bedeutung der auch präventiven Strafverteidigung im Unternehmen provokant und vielleicht auch überspitzt wieder. Fakt ist aber, dass Strafverfahren – nicht nur gegen Topmanager und renommierte Unternehmen – die Berichterstattung in den Medien prägen. Das Risiko, als Unternehmer oder Manager in ein Strafverfahren involviert zu werden, ist allgegenwärtig und kann sich, etwa bei einer den Betrieb lahm legenden Beschlagnahme von Firmendaten und ganzen Servern, als für das Unternehmen tödlich erweisen – von der katastrophalen Rufschädigung solcher oft in Begleitung der Medien geradezu öffentlich inszenierten Hausdurchsuchungen einmal abgesehen.

Kluge Wirtschaftsführung beinhaltet daher unter dem Stichwort „Risikomanagement“ die frühe Einholung einer fundierten strafrechtlichen Risikoprognose durch spezialisierte Strafverteidiger, die in enger Zusammenarbeit mit den Firmenanwälten und Abteilungen die sich ständig verändernde Rechtssituation im Auge behalten und insbesondere bei Neuprojektierungen unangenehme Überraschungen zu verhindern helfen. Nur das vermiedene Strafverfahren ist ein gutes Strafverfahren.

Sollte es aber doch zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kommen, kämpft der erfahrene Strafverteidiger an mehreren Fronten zugleich. Zum einen gilt es, negative Berichterstattung in den Medien einzudämmen und gerade den von Ermittlungsbehörden gerne geförderten Vorverurteilungen entgegenzusteuern. Bloßes Abschotten ist hier oft kontraproduktiv. Einseitig gefütterte Presse schreibt einseitig. Hilfreich sind hier vielmehr die von unserer Kanzlei gepflegten guten Kontakte zur Presse, die es geschickt zu nutzen gilt.

Neben der „Pressearbeit“ richtet sich der Focus des Strafverteidigers auf betriebsinterne Vorgänge. Eine enge Zusammenarbeit mit den im Unternehmen Betroffenen, die alsbald in die Situation des Beschuldigten geraten können, muss ebenso organisiert werden wie die Aufgabenverteilung zwischen Firmenanwalt, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Strafrechtliches Krisenmanagement erfordert engmaschige strikte Koordination, die in einer Hand gebündelt, dem Strafverteidiger als Betriebsexternen deutliche Führungsqualitäten abverlangt. Eingespielte und im Alltag bewährte Firmenstrukturen müssen in der Krise häufig gegen den psychologisch nachzuvollziehenden Widerstand von Kompetenzträgern flexibel und unter Vermeidung von unnötigen Reibungsverlusten angepasst werden.

Schließlich muss der Strafverteidiger in der Lage sein, sich unter dem Gebot der Kürze der Zeit schnell in neue komplexe Sachverhalte auf zum Teil entlegenen Rechtsgebieten einzuarbeiten und hierbei den Vorsprung der oft schon monatelang ermittelnden und überwiegend spezialisierten Behörden aufzuholen. Hier ist es notwendig, Teamarbeit durch mehrere spezialisierte Strafverteidiger zur Verfügung stellen zu können. Es ist eine leider oft missachtete strafrechtliche Binsenwahrheit, dass durch rechtzeitig vorgebrachte fundierte und mit vernünftigen Beweisen und Gegengutachten versehene Einwände gerade im Ermittlungsverfahren den Angriffsargumenten der Gegenseite der Wind aus den Segeln genommen werden kann. Fehler, die hier gemacht werden, lassen sich – wenn der Sachverhalt von den Ermittlungsbehörden einmal auf ein falsches Gleis geschoben wurde – im Falle einer Anklage im Hauptverfahren nur schwer korrigieren.

*z.B. Aktiengesetz, Depotgesetz, Börsengesetz, Handelsgesetzbuch, GmbH-Gesetz, Umwandlungsgesetz, Genossenschaftsgesetz, Wertpapierhandelsgesetz, Außenwirtschaftsgesetz, Zollgesetz, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Insolvenzordnung, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Halbleiterschutzgesetz, Sortenschutzgesetz, Markengesetz, Geschmacksmustergesetz, Urheberrechtsgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Weingesetz, Steuergesetze

Rechtsanwalt Gerd Meister, Mönchengladbach